Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 399

§ 399 – Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Absatz 2 selbständig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Absatz 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde kann selbstständig Ermittlungen durchführen, ähnlich wie die Staatsanwaltschaft.
  • Bei Verdacht auf Steuerstraftaten haben mehrere Finanzbehörden das Recht, den Sachverhalt zu untersuchen.
  • Diese Finanzbehörden müssen Maßnahmen ergreifen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhindern.
  • Sie dürfen Beschlagnahmen, Durchsuchungen und andere Ermittlungsmaßnahmen anordnen.
  • Die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten auch für die Finanzbehörden bei diesen Maßnahmen.